Besteuerung der BeilhilfeDas Niedersächsische Landesamt für Steuern hat in einer Stellungnahme (LfSt Niedersachsen v. 19.02.2018 – S 7200 -436 – St 172) erläutert, dass die Lieferungen im Rahmen des EU-Schulprogramms der Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG unterliegen.

In der Begründung heißt es u.a., dass „die Zuwendungen nicht den Lieferanten selbst fördern; „Zielgruppe“ bzw. „Begünstigte“ sind vielmehr die Schülerinnen und Schüler, für die die förderfähigen Waren bestimmt sind. Die konkretisierten, auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler bezogenen Zuwendungen des Landes sind deshalb Entgelt von dritter Seite für diese Lieferungen.“

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme EU-Schulprogramm wurde entschieden, dass die Gewährung unter Berücksichtigung von standardisierten Einheitskosten (Pauschale als Portionspreis) erfolgen soll. Bei der Festlegung der Portionspreise (Beihilfe) wurde die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt, es handelt sich somit um „Netto-Portionspreise“. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel 4 Absatz 3 Verordnung (EU) 2017/40. Dort heißt es „Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist von der Unionsbeihilfe ausgeschlossen.“.

Soweit ein Antragsteller/Unternehmen zur Abführung von Steuern verpflichtet ist, ist die zu zahlende Steuer nicht in der gewährten Zuwendung enthalten. Die Steuer muss vom Antragsteller, soweit sie nicht mit der Vorsteuer ausgeglichen werden kann, selber getragen werden. Die steuerrechtliche Bewertung und wie diese Nettoförderung in der laufenden Finanzbuchhaltung zu behandeln ist, muss von einer Steuerberaterin/einem Steuerberater oder durch das örtlich zuständige Finanzamt vorgenommen werden.